Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Beauftragungen der Anthelion Impact GmbH, Semliner Str. 16, 12555 Berlin („Anthelion“). Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung – selbst dann nicht, wenn Anthelion sie kennt und dennoch Leistungen vorbehaltlos erbringt. Anthelion ist auf die Einrichtung von Softwarelösungen, individuelle Softwareentwicklung, Integration und Technologieberatung im Cloud-Umfeld spezialisiert.
1.2 Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmen und gelten nicht für Verbraucher.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote und Aufwandsschätzungen von Anthelion sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot vorbehaltlos annimmt und Anthelion die Auftragsbestätigung übermittelt. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus den von Anthelion erstellten und vom Kunden akzeptierten Unterlagen, darunter das Angebot, die Aufwandsschätzung, die Leistungsbeschreibung, das Pflichtenheft und sonstige relevante Dokumente (nachfolgend „Vertrag“ genannt). Bei Widersprüchen zwischen Vertrag und AGB hat der Vertrag Vorrang
2.3 Änderungen dieser AGB, Zusatzvereinbarungen oder Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
2.4 Anpassungen der AGB teilt Anthelion dem Kunden mindestens vier (4) Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail oder auf dem Postweg mit. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb eines (1) Monats ab Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als akzeptiert. Widerspricht der Kunde innerhalb dieser Frist, kann Anthelion den Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen kündigen.
2.5 Die Darstellung von Leistungen auf der Anthelion-Website oder in anderen Medien stellt kein verbindliches Angebot dar. Vielmehr handelt es sich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) durch den Kunden.
3. Leistungsqualität und -umfang
3.1 Anthelion erbringt ihre Leistungen entsprechend der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung und orientiert sich dabei an anerkannten technischen Standards. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu bestätigen. Anthelion hält nur die in den Vertragsunterlagen ausdrücklich genannten technischen oder sonstigen Normen ein, wobei die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung maßgeblich ist. Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche festgelegt wurden.
3.2 Vereinbarungen zur Leistungserbringung gelten nur dann als Garantieübernahmen, wenn Anthelion ausdrücklich schriftlich erklärt, verschuldensunabhängig für die Einhaltung einzustehen.
3.3 Anthelion behält sich das Recht vor, von der ursprünglichen Leistungsbeschreibung abweichende, aber gleichwertige Ergebnisse zu liefern.
3.4 Unentgeltlich erbrachte Dienstleistungen können von Anthelion jederzeit mit Vorankündigung eingestellt oder kostenpflichtig gemacht werden.
3.5 Soweit nicht ausdrücklich in den Vertragsunterlagen vereinbart, besteht kein Anspruch des Kunden auf Updates, Upgrades oder die Bereitstellung des Quellcodes bei Softwarelieferungen
3.6 Zur Erfüllung ihrer Leistungen setzt Anthelion sowohl eigene Mitarbeiter als auch sorgfältig ausgewählte Subunternehmer mit den erforderlichen Qualifikationen ein. Eine vorherige Zustimmung des Kunden ist nicht erforderlich
3.7 Anthelion ist für die eigenverantwortliche Organisation der beauftragten Leistungen zuständig. Dies umfasst die Entscheidung über Art, Ort, Ablauf, Zeitplanung sowie Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter. Der Kunde ist gegenüber den Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von Anthelion nicht weisungsbefugt, außer im Falle von Sicherheitsanweisungen zur Abwendung konkreter Gefahren.
3.8 Die Leistungserbringung wird über Software von „Atlassian“ dokumentiert und auf stündlicher Basis erfasst. Zusammengefasste Leistungsnachweise werden den Rechnungen beigefügt.
3.9 Der Kunde erhält auf Wunsch einen kostenpflichtigen Zugang zu einem Service-Desk, in dem alle relevanten Themen in Form von Tickets erfasst, die voraussichtlichen Aufwände geschätzt und der Bearbeitungsstatus samt Fälligkeitsdatum transparent nachverfolgt werden können.
3.10 Die vereinbarte Vergütung umfasst ausschließlich den in den Vertragsunterlagen festgelegten Leistungsumfang. Zusatzleistungen werden separat zu den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet, sofern sie nicht unerhebliche Hilfsleistungen darstellen. Falls in den Vertragsunterlagen ungewollte Lücken oder Unklarheiten bestehen, ist Anthelion berechtigt, diese nach billigem Ermessen zu klären.
3.11 Wird die Zusammenarbeit nach Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen fortgesetzt, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, z. B. durch einen Servicevertrag. Die jeweils gültigen Konditionen können beim zuständigen Ansprechpartner erfragt werden.
3.12 Anthelion erbringt keine Rechtsberatung oder sonstige Rechtsdienstleistungen und übernimmt keine Prüfung rechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen. Falls das Arbeitsergebnis bestimmten gesetzlichen Anforderungen genügen soll, muss dies ausdrücklich und vertraglich vereinbart werden.
3.13 Die Nutzung von Open-Source-Software im Rahmen der beauftragten Leistungen ist grundsätzlich zulässig. Anthelion informiert den Kunden bei Übergabe des Arbeitsergebnisses darüber, welche Open-Source-Komponenten eingebunden wurden und unter welchen Lizenzbedingungen sie stehen. Sofern der Kunde spezifische inhaltliche oder formelle Anforderungen an diese Mitteilung stellt, sind diese schriftlich zu vereinbaren.
3.14 Alle von Anthelion erbrachten Leistungen sind Dienstleistungen. Werkverträge sind ausdrücklich ausgeschlossen.
3.15 Dem Kunden ist bekannt, dass Salesforce seine Produkte laufend weiterentwickelt und verändert. Anthelion übernimmt daher keine Garantie oder Gewährleistung für die langfristige Verfügbarkeit oder gleichbleibende Funktionalität bestimmter Salesforce-Produkte oder -Dienste.
4. Pflichten des Kunden
4.1 Der Kunde erkennt seine Mitwirkungs- und Beistellungspflichten als Der Kunde erkennt an, dass seine Mitwirkungs- und Beistellungspflichten wesentliche Voraussetzungen für die erfolgreiche Leistungserbringung durch Anthelion sind. Er verpflichtet sich insbesondere dazu, Entscheidungen bezüglich Projektdurchführung und -inhalt zeitnah zu treffen sowie Änderungsvorschläge von Anthelion zügig zu prüfen.
4.2 Der Kunde wird Anthelion unaufgefordert auf branchenübliche oder unternehmensspezifische Besonderheiten, Verfahren und Risiken hinweisen, sofern diese für die Leistungserbringung relevant sind. Zudem stellt der Kunde Anthelion sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen sowie Informationen zur Verfügung, die für die erfolgreiche Durchführung des Projekts erforderlich sind. Auch die Einholung notwendiger behördlicher Genehmigungen obliegt dem Kunden. Anthelion ist nicht verpflichtet, die vom Kunden bereitgestellten Informationen auf Richtigkeit oder Vollständigkeit zu prüfen.
4.3 Falls sich die bereitgestellten Informationen oder Unterlagen als fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig herausstellen oder die technische Umsetzung objektiv unmöglich ist, wird der Kunde dies nach entsprechender Mitteilung durch Anthelion unverzüglich korrigieren oder ergänzen. Ebenso ist der Kunde verpflichtet, von Anthelion gemeldete Mängel oder Funktionsstörungen an beigestellten Komponenten unverzüglich zu beheben.
4.4 Der Kunde benennt mindestens einen fachlich kompetenten und entscheidungsbefugten Ansprechpartner als „Single Point of Contact“ (SPOC). Bei Projekten wird ein Projektleiter ernannt, der für Abstimmungen und Projektplanungen per Telefon, E-Mail oder vor Ort erreichbar ist. Bei Abwesenheit sorgt der Kunde für eine geeignete Vertretung. Der Projektleiter bzw. sein Vertreter muss in der Lage sein, fachlich fundierte Rückmeldungen zu den von Anthelion gestellten Anforderungen zu liefern und Fragen von Anthelion kurzfristig (spätestens innerhalb von fünf Werktagen) zu beantworten.
4.5 Der Kunde trifft angemessene Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Schäden während der Leistungserbringung durch Anthelion. Dazu gehört insbesondere die eigenverantwortliche Sicherung aller relevanten Daten, um einem Datenverlust vorzubeugen. Anthelion übernimmt keine Haftung für bestehende Systemkonfigurationen, die durch die erbrachten Leistungen verändert werden könnten.
4.6 Die für das Projekt notwendige Infrastruktur (Hard- und Software, erforderliche Lizenzen, Benutzer- und Systemzugänge) stellt der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig bereit.
4.7 Werden Leistungen am Standort des Kunden erbracht, stellt dieser kostenfrei geeignete Projekträume, Arbeitsplätze und Projektinfrastruktur einschließlich etwaiger System- und Remotezugänge zur Verfügung.
4.8 Bei Tätigkeiten vor Ort sorgt der Kunde dafür, dass die eingesetzten Mitarbeiter von Anthelion in angemessener Weise über die geltenden Sicherheitsvorschriften und -maßnahmen informiert werden.
4.9 Falls für die Erbringung der Leistungen eine Zustimmung oder Unterrichtung des Betriebsrats erforderlich ist, obliegt es dem Kunden, diesen zu informieren oder die notwendige Zustimmung einzuholen. Die rechtliche Beurteilung dieser Pflicht liegt allein in der Verantwortung des Kunden.
4.10 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten nicht, unzureichend oder verspätet nach und ist Anthelion dadurch an der ordnungsgemäßen Erbringung ihrer Leistungen gehindert, verlängern sich die vereinbarten Leistungsfristen entsprechend der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Falls eine von Anthelion gesetzte Frist zur Nachholung der Mitwirkungspflichten verstreicht, ist Anthelion berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand zu den vereinbarten Stundensätzen zusätzlich abzurechnen.
5. Leistungsänderungen (Change Requests)
5.1 Sowohl der Kunde als auch Anthelion können jederzeit eine Anpassung des Leistungsumfangs oder die Erbringung zusätzlicher Leistungen vorschlagen (nachfolgend „Change Request“). Ein Change Request wird jedoch erst dann Bestandteil des Vertrags, wenn Anthelion diesen schriftlich akzeptiert hat. Falls eine Änderung Auswirkungen auf die vertraglich vereinbarte Vergütung oder die Fristen hat, kann Anthelion eine entsprechende Anpassung der Vertragsbedingungen verlangen – insbesondere eine Erhöhung der Vergütung oder eine Verschiebung der vereinbarten Termine.
5.2 Falls sich der Leistungsumfang während der Umsetzung verändert oder erweitert, unterstützt Anthelion den Kunden bei der Neubewertung sowie gegebenenfalls einer neuen Planung der Leistungserbringung.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Nettobeträge und beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.
6.2 Bei einer Vergütung nach Aufwand werden angefangene Viertelstunden als volle Viertelstunden abgerechnet.
6.3 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis von „Personentagen“. Ein Personentag entspricht acht (8) Zeitstunden eines Mitarbeiters innerhalb eines Kalendertages. Über- und Unterschreitungen werden anteilig berechnet.
6.4 Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart oder handelt es sich bei dem im Vertrag genannten Budget nicht um eine verbindliche Obergrenze, sind auch über den ursprünglich kalkulierten Leistungsumfang hinausgehende Aufwände zu vergüten, sofern sie zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Dies gilt insbesondere, wenn der im Vertrag genannte Aufwand mit „ca.“ gekennzeichnet ist. Überschreitet der tatsächliche Aufwand die im Vertrag genannten Werte um mehr als 20 %, wird Anthelion den Kunden hierauf hinweisen.
6.5 Kosten für den Einkauf von Hardwarekomponenten oder Fremdleistungen werden dem Kunden mit einer Zahlungsfrist von sieben (7) Tagen in Rechnung gestellt und sind fristgerecht zu begleichen.
6.6 Wird eine Leistung außerhalb des Großraums Berlin erbracht, jedoch innerhalb Deutschlands, erhöht sich der Tagessatz um 200,00 EUR pro Person und Tag („all-in“).
6.7 Rechnungen sind innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
6.8 Falls Leistungen über den Jahreswechsel hinaus erbracht werden, erfolgt die Rechnungsstellung zur Jahresabgrenzung automatisch am 30. Dezember. In diesem Fall werden keine gesonderten Vorabrechnungen erstellt.
6.9 Falls Anthelion aufgrund unklarer oder fehlerhafter Angaben seitens des Kunden zusätzlichen Aufwand hat, ist sie berechtigt, diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Stundensätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Aufwände, die durch widersprüchliche Kundenangaben oder fehlende Informationen entstehen.
6.10 Die Behebung von Störungen, für die Anthelion nicht verantwortlich ist, wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.
6.11 Anthelion behält sich vor, bei kurzfristigen Absagen oder Stornierungen von bereits vereinbarten
Terminen (z. B. Projektmanagement-Meetings, Fokustagen, Sprints, Workshops) folgende Ausfallgebühren in
Rechnung zu stellen:
a. 30 bis 15 Kalendertage vor Terminbeginn: 25% der vereinbarten Einsatzzeit je Ressource
b. 14 bis 6 Kalendertage vor Terminbeginn: 50% der Einsatzzeit je Ressource
c. 5 oder weniger Kalendertage vor Terminbeginn oder am Tag selbst: 100% der Einsatzzeit je Ressource,
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Anthelion kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden
ist.
6.12 Wiederkehrende Leistungen („Serviceleistungen“) werden – sofern nicht anders vereinbart – monatlich in Rechnung gestellt.
6.13 Bei Serviceverträgen ist Anthelion berechtigt, die Preise erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Vertragsbeginn und anschließend höchstens einmal pro Jahr mit einer Frist von drei (3) Monaten zu erhöhen. Falls der Kunde der Preiserhöhung widerspricht, steht Anthelion das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Darüber hinausgehende Kostensteigerungen für Vorleistungen Dritter können weitergegeben werden, sofern sie nicht von Anthelion verursacht wurden.
6.14 Falls dem Kunden gegenüber mehrere offene Forderungen bestehen, ist Anthelion berechtigt, zu bestimmen, auf welche Schuld eine Zahlung angerechnet wird. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Anthelion schriftlich anerkannt sind. Entsprechendes gilt für Zurückbehaltungsrechte.
7. Zahlungsverzug
7.1 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist Anthelion berechtigt, nach vorheriger Ankündigung die weitere Ausführung der beauftragten Leistungen zurückzuhalten. Alle bis dahin entstandenen Kosten werden in Rechnung gestellt.
7.2 Anthelion ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
7.3 Falls der Kunde für mindestens dreißig (30) Tage mit einer Zahlung in Verzug ist, seine Zahlungen vorsätzlich einstellt oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an seiner Bonität aufkommen lassen, werden sämtliche offenen Zahlungsverpflichtungen sofort fällig. Weitere Leistungen erfolgen dann nur noch gegen Vorauszahlung. Darüber hinaus ist Anthelion berechtigt, von unerfüllten Verträgen ohne Fristsetzung zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
8. Nutzungsrechte
8.1 Nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Dienstleistungsergebnissen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) zur internen Nutzung innerhalb seines Unternehmens. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich und räumlich unbegrenzt. Eine Übertragung auf verbundene Unternehmen des Kunden (§§ 15 ff. AktG) ist ohne gesonderte Vereinbarung ausgeschlossen.
8.2 Bis zur vollständigen Zahlung sowie der vorbehaltlosen Abnahme der Arbeitsergebnisse darf der Kunde diese lediglich zu Testzwecken nutzen. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 30 Tage in Verzug, erlischt dieses Nutzungsrecht automatisch – eine gesonderte Mahnung durch Anthelion ist hierfür nicht erforderlich.
8.3 Die Regelung aus § 8.1 gilt nicht für Standardprodukte, die Bestandteil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind eigenständige, abgrenzbare Softwareprodukte oder Lösungen von Anthelion oder Dritten, die eigenen Lizenzbestimmungen unterliegen. Der Kunde erwirbt die Nutzungsrechte an diesen Standardprodukten ausschließlich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.
8.4 Falls das Arbeitsergebnis Open-Source-Software oder deren Modifikationen enthält, richten sich die Nutzungsrechte des Kunden ausschließlich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen der eingesetzten Open-Source-Komponenten (z. B. „GNU General Public License“). Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung dieser Lizenzbedingungen.
8.5 Anthelion behält sämtliche Rechte an bereits bestehenden, von ihr entwickelten Technologien, Konzepten und Lösungen („Anthelion Solutions“), selbst wenn diese in das Arbeitsergebnis integriert wurden. Die Nutzung dieser Anthelion Solutions durch den Kunden ist nur im Rahmen des vertraglich festgelegten Zwecks gestattet. Eine eigenständige Nutzung oder Weiterveräußerung ist ausgeschlossen.
8.6 Anthelion ist berechtigt, sämtliche bei der Projektumsetzung gewonnenen Erkenntnisse sowie nicht-vertrauliche Teile der Arbeitsergebnisse weiterzuverwenden, solange dadurch keine Geschäftsgeheimnisse des Kunden offengelegt werden.
8.7 Falls im Rahmen der Leistungserbringung patent- oder gebrauchsmusterfähige Arbeitsergebnisse entstehen, ist Anthelion berechtigt, Schutzrechte in eigenem Namen und auf eigene Kosten anzumelden. Die in § 8.1 genannte Rechtseinräumung umfasst auch die Nutzung dieser geschützten Arbeitsergebnisse, ohne dass hierfür eine gesonderte Vergütung anfällt.
8.8 Der Kunde räumt Anthelion ein einfaches, unentgeltliches Nutzungsrecht an allen geistigen Eigentumsrechten ein, die für die Leistungserbringung erforderlich sind.
8.9 Falls Benutzerkonten auf Kundensystemen für die Leistungserbringung erforderlich sind, stellt der Kunde diese zur Verfügung. Falls Anthelion Benutzerkonten für den Kunden auf ihren eigenen Systemen bereitstellt, erfolgt dies nach gesonderter Vereinbarung gegen eine pauschale Vergütung.
9. Vertraulichkeit, Datenschutz und -sicherheit
9.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf eingesetzte Mitarbeiter und Subunternehmer.
9.2 Als vertraulich gelten alle nicht allgemein bekannten Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur als vertraulich erkennbar sind, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Dokumentationen und kundenindividuelle Entwicklungen. Dies umfasst auch Anthelion Solutions sowie proprietäre Quellcodes, die der Kunde von Anthelion erhält.
9.3 Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Informationen:
• bereits vor Offenlegung nachweislich bekannt waren,
• unabhängig und ohne Nutzung vertraulicher Informationen entwickelt wurden,
• von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung erworben wurden, oder
bereits öffentlich zugänglich sind.
9.4 Falls Anthelion im Rahmen des Projekts Kundendaten speichert oder verarbeitet, werden diese vertraulich behandelt und gegen unbefugten Zugriff gesichert.
9.5 Der Versand von Daten, Dokumenten oder Vorlagen – egal ob digital, gedruckt oder auf Datenträgern – erfolgt auf Risiko des Kunden. Zur Vorbeugung eines möglichen Datenverlusts ist der Kunde verpflichtet, vorab Sicherungskopien zu erstellen.
9.6 Werden im Rahmen eines Auftrages Arbeiten an IT-Systemen (sowohl Hard- als auch Software) und/oder an Peripheriegeräten des Kunden durchgeführt, so wird der Kunde vor der Leistungserbringung eine Sicherung der Datenbestände durchführen. Anthelion übernimmt insoweit keine Verantwortung.
9.7 Anthelion ist berechtigt, eine interne Kopie der erstellten Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen aufzubewahren, auch wenn diese vertrauliche Informationen enthalten. Eine Verpflichtung zur langfristigen Speicherung besteht jedoch nicht – der Kunde ist selbst für die Archivierung seiner Projektdaten verantwortlich.
9.8 Die Geheimhaltungspflichten bestehen für einen Zeitraum von drei (3) Jahren über das Ende des Vertrags hinaus.
9.9 Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils geltenden Datenschutzgesetze. Falls Anthelion personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, wird eine separate Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen. Im Falle des Einsatzes von Unterauftragnehmern wird Anthelion erforderlichenfalls entsprechende Vereinbarungen mit den Unterauftragnehmern treffen.
10. Vertragsdauer und Kündigung
10.1 Falls im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, beginnt das Vertragsverhältnis mit der Annahme des Angebots durch den Kunden oder – falls Anthelion auf Kundenwunsch mit der Leistungserbringung vorher beginnt – mit dem tatsächlichen Leistungsbeginn.
10.2 Für Einzelaufträge gelten die in den Vertragsunterlagen festgelegten Laufzeiten und Kündigungsfristen.
10.3 Anthelion stellt für die Laufzeit des Projekts spezialisierte personelle und technische Ressourcen bereit, die ausschließlich für die Erfüllung des Kundenprojekts eingeplant sind. Da diese Ressourcen nicht kurzfristig anderweitig eingesetzt werden können, ist der Kunde verpflichtet, ab Vertragsbeginn monatlich mindestens 2% des vereinbarten Gesamtvolumens abzurufen oder die entsprechende Vergütung zu zahlen. Die Mindestabnahme dient dazu, die Verfügbarkeit der erforderlichen Fachkräfte und technischen Kapazitäten sicherzustellen und wirtschaftliche Leerlaufzeiten zu vermeiden. Die Mindestabnahme dient dazu, die Verfügbarkeit der erforderlichen Fachkräfte und technischen Kapazitäten sicherzustellen und wirtschaftliche Leerlaufzeiten zu vermeiden. Falls der Kunde diese Leistung zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nimmt, werden bereits geleistete Zahlungen auf den Gesamtprojektwert nicht angerechnet.
10.4 Serviceverträge haben eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten und verlängern sich automatisch auf unbestimmte Zeit, sofern sie nicht spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit in Textform gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist eine Kündigung mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende möglich.
10.5 Gegenseitig vorbehalten bleibt das Recht der Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten alle Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei unzumutbar machen, insbesondere auch Zahlungsverzug mit erheblichen Beträgen oder wiederholte oder andauernde schwere Mängel in der Leistungserbringung oder Mitwirkung.
10.7 Alle Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung als gescannter Anhang per E-Mail ist zulässig, die Textform (z. B. einfache E-Mail) reicht jedoch nicht aus.
11. Haftung
11.1 Anthelion haftet uneingeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von Anthelion, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Ebenso besteht eine unbeschränkte Haftung für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.
11.2 Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit entstehen, haftet Anthelion nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der maximale Haftungsbetrag entspricht dem jeweiligen Projektvolumen.
11.3 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von Anthelion sowie im Falle einer vorvertraglichen oder deliktischen Haftung.
11.4 Eine Haftung für Schäden aufgrund höherer Gewalt ist ausgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere behördliche Anordnungen, Netzausfälle, Verkehrsstörungen, Streiks, Pandemien, Epidemien, Kriege sowie sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Anthelion liegen.
13. Abwerbungsverbot
13.1 Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach Vertragsende keine bei Anthelion beschäftigten oder in die Leistungserbringung eingebundenen Mitarbeiter direkt oder über Dritte abzuwerben oder einzustellen.
13.2 Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR (netto) verpflichtet. Weitergehende Ansprüche von Anthelion bleiben unberührt.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Beide Vertragsparteien sind berechtigt, sich gegenseitig als Referenzkunde oder -dienstleister zu nennen und Firmenlogos in diesem Zusammenhang zu verwenden. Falls eine Partei dies nicht wünscht, kann sie dem jederzeit widersprechen.
14.2 Falls für eine Erklärung nach diesen AGB die Schriftform erforderlich ist, ist die Textform (z. B. E-Mail) nicht ausreichend, es sei denn, es wurde ausdrücklich anders geregelt.
14.3 Eine Abtretung von Rechten oder Pflichten aus dem Vertrag durch den Kunden ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Anthelion zulässig. Dies gilt insbesondere für die Übertragung von Zahlungsansprüchen oder sonstigen Vertragsbestandteilen.
14.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin.
14.5 Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Die Textform reicht hierfür nicht aus.